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Sparkassengesetz für Baden-Württemberg

   Dritter Teil - Aufsicht (§§ 48 - 49)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Sparkassengesetz für Baden-Württemberg
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§ 49
Rechtsaufsichtsbehörden, ständiger Beauftragter

1Rechtsaufsichtsbehörde und obere Rechtsaufsichtsbehörde der Sparkassen ist das Regierungspräsidium. 2Erstreckt sich das Geschäftsgebiet einer Sparkasse über einen Regierungsbezirk hinaus, ist Rechtsaufsichtsbehörde und obere Rechtsaufsichtsbehörde das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Sparkasse ihren Sitz hat; hat die Sparkasse ihren Sitz in verschiedenen Regierungsbezirken, bestimmt das Innenministerium die Rechtsaufsichtsbehörde und obere Rechtsaufsichtsbehörde. 3Oberste Rechtsaufsichtsbehörde der Sparkassen, Rechtsaufsichtsbehörde, obere und oberste Rechtsaufsichtsbehörde des Sparkassenverbands ist das Innenministerium.

Fassung aufgrund des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Südwest und der LBS Bayerische Landesbausparkasse zur LBS Landesbausparkasse Süd und zur Änderung des Sparkassengesetzes und weiterer Vorschriften vom 04.04.2023 (GBl. S. 144), in Kraft getreten am 26.08.2023.

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Rechtsprechung zu § 49 SpG

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