Sparkassengesetz

   Dritter Teil - Aufsicht (§§ 48 - 49)   
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Textdarstellung

  

§ 49
Rechtsaufsichtsbehörden, ständiger Beauftragter

1Rechtsaufsichtsbehörde und obere Rechtsaufsichtsbehörde der Sparkassen ist das Regierungspräsidium. 2Erstreckt sich das Geschäftsgebiet einer Sparkasse über einen Regierungsbezirk hinaus, ist Rechtsaufsichtsbehörde und obere Rechtsaufsichtsbehörde das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Sparkasse ihren Sitz hat; hat die Sparkasse ihren Sitz in verschiedenen Regierungsbezirken, bestimmt das Innenministerium die Rechtsaufsichtsbehörde und obere Rechtsaufsichtsbehörde. 3Oberste Rechtsaufsichtsbehörde der Sparkassen, Rechtsaufsichtsbehörde, obere und oberste Rechtsaufsichtsbehörde des Sparkassenverbands und der LBS Landesbausparkasse Südwest ist das Innenministerium.

Fassung aufgrund des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg und der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz zur LBS Landesbausparkasse Südwest und zur Änderung des Sparkassengesetzes und anderer Vorschriften vom 15.12.2015 (GBl. S. 1157), in Kraft getreten am 27.08.2016.

Rechtsprechung zu § 49 SpG

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