Sparkassengesetz
Dritter Teil - Aufsicht (§§ 48 - 49) |
(1) 1Der Sparkassenverband unterhält eine Prüfungseinrichtung. 2Die Bestellung und die Abberufung des Leiters der Prüfungseinrichtung und seines Stellvertreters bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde. 3Der Leiter der Prüfungseinrichtung und sein Stellvertreter müssen Wirtschaftsprüfer sein.
(2) 1Die Prüfungseinrichtung führt die Prüfungen unter Beachtung der für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Prüfungsstandards unabhängig von Weisungen des Sparkassenverbands durch, lässt sich als Abschlussprüfer registrieren und unterzieht sich Qualitätskontrollen nach Maßgabe der Wirtschaftsprüferordnung. 2Sie ist an die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Berufsgrundsätze gebunden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Sparkassengesetzes für Baden-Württemberg vom 10.06.2008 (GBl. S. 180), in Kraft getreten am 18.06.2008.
Querverweise
Auf § 36a SpG verweisen folgende Vorschriften:
- Sparkassengesetz (SpG)
- Aufsicht
- § 36b (Aufsicht über die Prüfungseinrichtung)