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Sparkassengesetz für Baden-Württemberg

   Dritter Teil - Aufsicht (§§ 48 - 49)   
Gliederung
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§ 36b
Aufsicht über die Prüfungseinrichtung

(1) Die Prüfungseinrichtung des Sparkassenverbands untersteht der Aufsicht des Innenministeriums nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) 1Das Innenministerium überwacht die Einhaltung der sich aus § 36a Abs. 2 ergebenden Pflichten. 2Es ist Aufsichtsbehörde im Sinne des § 57h Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung.

(3) 1Das Innenministerium kann Untersuchungen bei der Prüfungseinrichtung durchführen, dazu auch Dritte heranziehen, und geeignete Maßnahmen anordnen. 2Erhält es von der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft konkrete Hinweise auf Pflichtverstöße, hat es diese zu untersuchen, geeignete Maßnahmen anzuordnen und die zuständige Stelle über das Ergebnis zu informieren; § 57 Abs. 7 Satz 2 bis 4 der Wirtschaftsprüferordnung gilt entsprechend. 3Es kann bei erheblichen Pflichtverstößen vom Sparkassenverband die Abberufung des Leiters der Prüfungseinrichtung und seiner Stellvertreter verlangen.

(4) Das Innenministerium veröffentlicht jährlich ein Arbeitsprogramm und einen Tätigkeitsbericht, der auch Maßnahmen und Sanktionen nach Absatz 3 umfasst.

(5) Die Aufsicht wird von Personen wahrgenommen, die in den für die Abschlussprüfung relevanten Bereichen über entsprechende Kenntnisse verfügen und mindestens in den letzten drei Jahren vor ihrer Beauftragung nicht persönliches Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer waren.

(6) Die Kosten dieser Aufsicht trägt der Sparkassenverband.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und weiterer Vorschriften vom 12.11.2024 (GBl. S. 98), in Kraft getreten am 23.11.2024.

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