Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
| Dritter Teil - Stiftungen des öffentlichen Rechts (§§ 17 - 21) |
(1) 1Die Stiftungen stehen unter der Rechtsaufsicht des Landes. 2Sie beschränkt sich darauf, zu überwachen, daß die Verwaltung der Stiftungen die Gesetze, den Stiftungsakt und die Stiftungssatzung beachtet.
(2) Die §§ 120 bis 124 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.
(3) §§ 12 und 13 sind anzuwenden.
(4) Ansprüche der Stiftung gegen Mitglieder von vertretungsberechtigten Organen werden von der Stiftungsbehörde im Namen und auf Kosten der Stiftung geltend gemacht.
(5) 1Rechtsaufsichtsbehörde ist die Stiftungsbehörde. 2Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist in den Fällen des § 3 Abs. 1 das Ministerium, in dessen Geschäftsbereich der Zweck der Stiftung überwiegend fällt.
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Rechtsprechung zu § 20 StiftG
Entscheidung zu § 20 StiftG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 20.04.1998 - 1 S 180/98
Mitgliedschaft im Stiftungsausschuß
Querverweise
Auf § 20 StiftG verweisen folgende Vorschriften:
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Besondere Arten von Stiftungen
- Kommunale Stiftungen
- § 31