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Ausführungsgesetz VwGO

   Teil 1 - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 14)   
   2. Abschnitt - Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz (§§ 7 - 14)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ AGVwGO (https://dejure.org/gesetze/AGVwGO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AGVwGO
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__paste_bez__ __paste_norm__ Ausführungsgesetz VwGO
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§ 8
Disziplinarsenat

(1) Beim Verwaltungsgerichtshof wird ein Senat für Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz (Disziplinarsenat) gebildet.

(2) 1Der Disziplinarsenat entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richtern; einer der Beamtenbeisitzer soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe des Beamten angehören, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet. 2Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die Beamtenbeisitzer nicht mit.

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Rechtsprechung zu § 8 AGVwGO

16 Entscheidungen zu § 8 AGVwGO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 8 AGVwGO:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Wesen und Aufgaben der Gemeinde
        Rechtsstellung
          § 2 (Wirkungskreis)
     
      Aufsicht
        § 118 (Wesen und Inhalt der Aufsicht)
        § 119 (Rechtsaufsichtsbehörden)
Was ist das?

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