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Ausführungsgesetz VwGO
| Teil 1 - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 14) |
| 2. Abschnitt - Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz (§§ 7 - 14) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Ausführungsgesetz VwGO (https://dejure.org/gesetze/AGVwGO/__paste_norm__.html)
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(1) Ein Richter oder Beamtenbeisitzer ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er
(2) Ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn er der Dienststelle des Beamten angehört.
§ 7Disziplinarkammern
§ 8Disziplinarsenat
§ 9Beamtenbeisitzer
§ 10Bestellung der Beamtenbeisitzer
§ 11Ausschluss von der Ausübung des Richteramts
§ 12Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers
§ 13Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers
§ 14Zuständigkeit
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Rechtsprechung zu § 11 AGVwGO
Entscheidung zu § 11 AGVwGO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2021 - 1 S 1330/21
Entbindung eines Beamtenbeisitzers bei Inanspruchnahme eines Freistellungsjahres ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 11 AGVwGO:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
- § 77 I [Ausschließlichkeit des Widerspruchsverfahrens]