Ausführungsgesetz VwGO
Teil 1 - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 14) |
2. Abschnitt - Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz (§§ 7 - 14) |
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__paste_bez____paste_norm__ Ausführungsgesetz VwGO (https://dejure.org/gesetze/AGVwGO/__paste_norm__.html)
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(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn
1. | er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, | |
2. | gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme nach §§ 28 bis 31 LDG ausgesprochen worden ist, | |
3. | er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird, | |
4. | das Beamtenverhältnis endet oder | |
5. | die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 9 Abs. 1 bei seiner Bestellung nicht vorlagen. |
(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.
(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 VwGO entsprechend.
Rechtsprechung zu § 13 AGVwGO
3 Entscheidungen zu § 13 AGVwGO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2021 - 1 S 1330/21
Entbindung eines Beamtenbeisitzers bei Inanspruchnahme eines Freistellungsjahres ...
- VGH Baden-Württemberg, 11.09.2012 - 1 S 1797/12
Beamter; Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Entbindung vom Beisitzeramt im ...
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2021 - 1 S 1592/21
Rechtswirkungen des Eintritts in die Altersteilzeit bezüglich eines ...