Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil I - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53) |
| 3. Abschnitt - Ehrenamtliche Richter (§§ 19 - 34) |
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er
| 1. | nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder | |
| 2. | seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder | |
| 3. | einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 geltend macht oder | |
| 4. | die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder | |
| 5. | seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt. |
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.
(3) 1Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. 2Die Entscheidung ergeht durch Beschluß nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters. 3Sie ist unanfechtbar.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des § 23 Abs. 2.
(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 von dem Senat des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben, wenn Anklage nach § 21 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.
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Rechtsprechung zu § 24 VwGO
221 Entscheidungen zu § 24 VwGO in unserer Datenbank:
- OVG Bremen, 09.09.2026 - 2 F 228/26
Entschlagung; besonderer Härtefall; öffentlicher Dienst
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2025 - 16 F 10/25
Tragen eines Kopftuchs aus Bekenntnisgründen während der Gerichtsverhandlungen ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2025 - 16 F 30/25
Ehrenamtlicher Richter; Angestellter im öffentlichen Dienst "tätig"; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2025 - 16 F 30/25
- VGH Baden-Württemberg, 31.10.2024 - 1 S 1430/24
Verschwiegenheitspflicht einer ehrenamtlichen Richters; Facebook- und ...
- VGH Baden-Württemberg, 27.07.2023 - 1 S 886/23
Entbindung eines ehrenamtlichen Richters
- OVG Hamburg, 19.02.2024 - 3 AS 18/23
Entbindung eines ehrenamtlicher Richter, der die deutsche Sprache nicht ...
- OVG Niedersachsen, 08.03.2021 - 13 PS 76/21
Abgelehnt; Amt; Antrag; antragsberechtigt; außerordentlich; Befreiung; belastet; ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2008 - 1 P 125/08
Zur Entbindung vom Amt eines ehrenamtlichen Richters gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
- OVG Sachsen, 18.01.2022 - 3 F 28/21 Corona
Härtefall; Impfpflicht; ehrenamtlicher Richter; Rettungsassistent; berufliche ...
- VGH Bayern, 10.12.2020 - 5 S 20.2456
Entbindung vom Amt der ehrenamtlichen Richterin wegen des Tragens vom Kopftuch ...
Querverweise
Auf § 24 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Ehrenamtliche Richter
- § 34 [Ehrenamtliche Richter beim Oberverwaltungsgericht]