Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil I - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53)   
   3. Abschnitt - Ehrenamtliche Richter (§§ 19 - 34)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 25
[Wahlperiode]

Die ehrenamtlichen Richter werden auf fünf Jahre gewählt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter vom 21.12.2004 (BGBl. I S. 3599), in Kraft getreten am 01.01.2005 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2005Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter21.12.2004BGBl. I S. 3599

Rechtsprechung zu § 25 VwGO

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Querverweise

Auf § 25 VwGO verweisen folgende Vorschriften:

    Ausführungsgesetz VwGO (AGVwGO) 
      Gerichtsverfassung
        Allgemeine Vorschriften
          § 3 (Vertrauensleute)
        Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
          § 9 (Beamtenbeisitzer)
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