Verwaltungsgerichtsordnung
Teil I - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53) |
3. Abschnitt - Ehrenamtliche Richter (§§ 19 - 34) |
1Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter auf. 2Der Ausschuß bestimmt für jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. 3Hierbei ist die doppelte Anzahl der nach § 27 erforderlichen ehrenamtlichen Richter zugrunde zu legen. 4Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich. 5Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft bleiben unberührt. 6Die Vorschlagslisten sollen außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und Beruf des Vorgeschlagenen enthalten; sie sind dem Präsidenten des zuständigen Verwaltungsgerichts zu übermitteln.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) vom 22.03.2005
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 | |
01.01.2005 | Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter | 21.12.2004 |
verwaltungsgericht]
Rechtsprechung zu § 28 VwGO
47 Entscheidungen zu § 28 VwGO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 18.02.2011 - 1 K 1569/10
Klagebefugnis wegen Nichtwahl als ehrenamtlicher Richter; Auswahlkriterien für ...
- VG Magdeburg, 23.03.2016 - 9 A 184/15
Beschluss der Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter am ...
- VG Karlsruhe, 10.07.2020 - 2 K 7650/19
Zulässigkeit eines von Vertrauenspersonen initiierten Bürgerbegehrens; ...
- VGH Bayern, 14.04.2021 - 24 CE 21.795
Keine Vorwegnahme der Hauptsache durch einstweilige Erteilung einer ...
- VG Aachen, 24.05.2019 - 4 L 517/19
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.01.2021 - 7 D 11208/20
Ausländer; Einholung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise aus dem Inland; ...
- VGH Hessen, 24.05.2016 - 6 A 2732/15
Niederlassungserlaubnis
- VG Gießen, 30.08.2023 - 8 L 1974/23
Keine Antragsbefugnis zur Anfechtung eines ...
- BVerfG, 15.08.1995 - 2 BvR 923/94
Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Wahl erhrenamtlicher Richter
Querverweise
Auf § 28 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Ehrenamtliche Richter
- § 34 [Ehrenamtliche Richter beim Oberverwaltungsgericht]
- Schluß- und Übergangsbestimmungen
- § 185 [Stadtstaaten; abweichendes Landesrecht für Widerspruchsverfahren]
- Ausführungsgesetz VwGO (AGVwGO)
- Gerichtsverfassung
- Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
- § 9 (Beamtenbeisitzer)