Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil I - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53) |
| 3. Abschnitt - Ehrenamtliche Richter (§§ 19 - 34) |
(1) 1Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. 2Zugleich können ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden.
(2) 1Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. 2Bei nachträglicher Entschuldigung kann er sie ganz oder zum Teil aufheben.
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Rechtsprechung zu § 33 VwGO
32 Entscheidungen zu § 33 VwGO in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 16.02.2017 - 22 L 108/17
Rechtsschutzbedürfnis Anhörung Ladung Rücknahmefiktion Belehrung Exkulpation ...
- VG Ansbach, 02.07.2020 - AN 17 K 19.01354
Genehmigung einer doppelseitigen beleuchteten Werbeanlage zur Fremdwerbung
- VGH Baden-Württemberg, 27.07.2023 - 1 S 886/23
Entbindung eines ehrenamtlichen Richters
- OVG Niedersachsen, 02.11.2021 - 11 OB 252/21
Beschwerde; Ordnungsgeld: Zeuge; Vertretungszwang; Zeuge
- VGH Hessen, 08.07.2015 - 1 E 1094/15
Ordnungsgeld gegen einen ehrenamtlichen Richter
- OVG Hamburg, 27.04.2015 - 3 AS 14/15
Entpflichtung eines ehrenamtlichen Richters wegen gröblicher Verletzung seiner ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.10.2011 - 1 P 147/11
Entbindung eines ehrenamtlichen Richters gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO wegen ...
- VG Ansbach, 02.07.2020 - AN 17 K 19.01092
Baurechtliche Genehmigung einer doppelseitigen unbeleuchteten Werbeanlage zur ...
- VGH Bayern, 20.03.2018 - 5 C 17.2208
Auferlegung der Kosten von Ausbleiben und die Festsetzung eines Ordnungsgeldes
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.06.2002 - 2 O 47/02
Bestehen eines Vertretungszwangs für eine Beschwerde wegen Festsetzung eines ...
Querverweise
Auf § 33 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Ehrenamtliche Richter
- § 34 [Ehrenamtliche Richter beim Oberverwaltungsgericht]