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Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil I - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53)   
   3. Abschnitt - Ehrenamtliche Richter (§§ 19 - 34)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 33
[Ordnungsgeld]

(1) 1Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. 2Zugleich können ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden.

(2) 1Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. 2Bei nachträglicher Entschuldigung kann er sie ganz oder zum Teil aufheben.

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Rechtsprechung zu § 33 VwGO

32 Entscheidungen zu § 33 VwGO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 33 VwGO verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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