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Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil I - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53)   
   3. Abschnitt - Ehrenamtliche Richter (§§ 19 - 34)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsgerichtsordnung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 29
[Wahl]

(1) Der Ausschuß wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern.

(2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Richter im Amt.

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Rechtsprechung zu § 29 VwGO

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Querverweise

Auf § 29 VwGO verweisen folgende Vorschriften:

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