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Ausführungsgesetz VwGO

   Teil 1 - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 14)   
   2. Abschnitt - Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz (§§ 7 - 14)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ AGVwGO (https://dejure.org/gesetze/AGVwGO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AGVwGO
__paste_bez__ __paste_norm__ Ausführungsgesetz VwGO (https://dejure.org/gesetze/AGVwGO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Ausführungsgesetz VwGO
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 9
Beamtenbeisitzer

(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannte Beamte eines Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LDG sein und bei ihrer Bestellung ihren dienstlichen Wohnsitz im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts haben.

(2) §§ 20, 21 Abs. 1 Nr. 3 und §§ 22 bis 29 VwGO finden auf die Beamtenbeisitzer keine Anwendung.

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Rechtsprechung zu § 9 AGVwGO

10 Entscheidungen zu § 9 AGVwGO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 9 AGVwGO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 9 AGVwGO:

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