Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil I - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53)   
   3. Abschnitt - Ehrenamtliche Richter (§§ 19 - 34)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 22
[Hinderungsgründe]

Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden

1. Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
2. Richter,
3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
4a. (weggefallen)
5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

Rechtsprechung zu § 22 VwGO

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Querverweise

Auf § 22 VwGO verweisen folgende Vorschriften:

    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
      Gerichtsverfassung
        Ehrenamtliche Richter
          § 24 [Entbindung vom Ehrenamt]
          § 34 [Ehrenamtliche Richter beim Oberverwaltungsgericht]
     
      Schluß- und Übergangsbestimmungen
        § 186 [Ehrenamtliche Richter in Stadtstaaten]
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