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   OVG Niedersachsen, 08.03.2021 - 13 PS 76/21   

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https://dejure.org/2021,4780
OVG Niedersachsen, 08.03.2021 - 13 PS 76/21 (https://dejure.org/2021,4780)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08.03.2021 - 13 PS 76/21 (https://dejure.org/2021,4780)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08. März 2021 - 13 PS 76/21 (https://dejure.org/2021,4780)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 23 Abs 2 VwGO; § 24 Abs 2 VwGO; § 24 Abs 3 S 1 VwGO
    Abgelehnt; Amt; Antrag; antragsberechtigt; außerordentlich; Befreiung; belastet; berufliche Beanspruchung; ehrenamtlich; Entbindung; erschweren; Präsident; Richter; Übernahme; unzumutbar; Verwaltungsgericht; Wahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.1997 - 2 P 10/97

    Ehrenamtlicher Richter; Entbindung vom Ehrenamt; Besondere Härte; Wohnsitzaufgabe

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.03.2021 - 13 PS 76/21
    Ein besonderer Härtefall liegt danach jedenfalls vor, wenn äußere Umstände die Ausübung des Amtes unzumutbar erscheinen lassen, insbesondere der ehrenamtliche Richter dadurch seelisch oder körperlich unzumutbar belastet wird, etwa bei Gebrechlichkeit oder einer außerordentlichen beruflichen oder familiären Beanspruchung (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 13.11.1997 - 2 P 10/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Bayerischer VGH, Beschl. v. 13.4.1983, a.a.O.).

    Zum Teil wird daneben für möglich gehalten, dass es ausreichen könnte, dass äußere Umstände die Amtsausübung in außergewöhnlicher Weise erschweren (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 13.11.1997, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 13.04.1983 - 5 S 83 A.624
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.03.2021 - 13 PS 76/21
    Ein von § 24 Abs. 2 VwGO für die gewünschte Entbindung vom Amt der ehrenamtlichen Richterin vorausgesetzter "besonderer Härtefall" , der in gleicher Weise wie der wortlautidentische Grund für eine Befreiung von der Übernahme eines derartigen Amtes aus § 23 Abs. 2 VwGO (vgl. Schübel-Pfister, a.a.O., § 24 Rn. 7) wegen der besonderen Bedeutung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters auf enge Ausnahmefälle beschränkt werden muss (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 13.4.1983 - 5 S 83 A.624 -, NVwZ 1984, 593, 594), ist nicht gegeben.

    Ein besonderer Härtefall liegt danach jedenfalls vor, wenn äußere Umstände die Ausübung des Amtes unzumutbar erscheinen lassen, insbesondere der ehrenamtliche Richter dadurch seelisch oder körperlich unzumutbar belastet wird, etwa bei Gebrechlichkeit oder einer außerordentlichen beruflichen oder familiären Beanspruchung (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 13.11.1997 - 2 P 10/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Bayerischer VGH, Beschl. v. 13.4.1983, a.a.O.).

  • OVG Saarland, 02.02.2011 - 1 F 6/11

    Entbindung eines ehrenamtlichen Verwaltungsrichters

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.03.2021 - 13 PS 76/21
    Materiell-rechtlich anzuwenden ist nicht die Vorschrift über die Befreiung von der Übernahme des Amtes als ehrenamtliche Richterin in § 23 Abs. 2 VwGO, sondern diejenige über die Entbindung vom Amt der ehrenamtlichen Richterin in § 24 Abs. 2 VwGO, weil der einen Härtefall begründende Umstand nach dem Inbegriff des Vorbringens im vorliegenden Fall erst nach der Wahl zur ehrenamtlichen Richterin im Januar 2021 eingetreten sein soll (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 2.2.2011 - 1 F 6/11 -, NVwZ-RR 2011, 348, 349; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 23 Rn. 1, § 24 Rn. 7).
  • OVG Bremen, 07.12.2022 - 2 F 278/22

    Berufliche Belastung; ehrenamtliche Richter; Entschlagung; Entschlagung -

    Ein solcher Fall ist gegeben, wenn äußere Umstände die Ausübung des Amtes unzumutbar erscheinen lassen, insbesondere der ehrenamtliche Richter dadurch seelisch oder körperlich unzumutbar belastet wird, etwa bei Gebrechlichkeit oder einer außerordentlichen beruflichen oder familiären Beanspruchung (vgl. OVG LSA, Beschl. v 03.03.2010 - 1 P 46/10, juris Rn. 2; Nds. OVG, Beschl. v. 08.03.2021 - 13 PS 76/21, juris Rn. 8 f. jeweils m.w.N.).
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