Abgabenordnung
Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 249 - 258) |
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald
1. | die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 weggefallen sind, | |
2. | der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird, | |
3. | der Anspruch auf die Leistung erloschen ist, | |
4. | die Leistung gestundet worden ist. |
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. 2Ist der Verwaltungsakt durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben worden, so gilt dies nur, soweit die Entscheidung unanfechtbar geworden ist und nicht auf Grund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist. 3Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.
Rechtsprechung zu § 257 AO
235 Entscheidungen zu § 257 AO in unserer Datenbank:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2023 - L 11 AS 152/23
Antragsgegner; einstweiliger Rechtsschutz; Hauptzollamt; materiell-rechtliche ...
- LSG Baden-Württemberg, 27.05.2020 - L 3 AS 1168/20
Einstweiliger Rechtsschutz - Rechtswegzuständigkeit - Einstellung bzw ...
- LSG Baden-Württemberg, 31.08.2018 - L 11 KR 2654/18
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Verwaltungsvollstreckung - ...
- SG Berlin, 29.11.2019 - S 140 AS 8530/19
- FG Niedersachsen, 26.09.2017 - 15 K 307/15
Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Zulässigkeit eines Einspruchs vor ...
- BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 38/14 R
Erstattung von Vorverfahrenskosten - Widerspruch gegen die ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 21.12.2020 - 15 V 127/20
Vollstreckung von Abgabenrückstände im Zusammenhang mit der Rückforderung von ...
- SG Berlin, 30.08.2019 - S 205 AS 7068/19
Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Sicherungsanordnung ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 - L 14 AL 4/20
Vollstreckung - Auftrag zwischen Leistungsträgern - Beschluss zur ...
Querverweise
Auf § 257 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Arrest
- § 324 (Dinglicher Arrest)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- § 5 (Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften)