Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
| 4. Teil - Schlußvorschriften (§§ 29 - 35) |
Durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes) und das Eigentum (Art. 14 des Grundgesetzes).
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz - VRG) vom 01.07.2004 (GBl. S. 469), in Kraft getreten am 01.01.2005.
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Rechtsprechung zu § 29 LVwVG
3 Entscheidungen zu § 29 LVwVG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 05.06.2019 - 1 K 1836/19
(Eine Durchsuchungsanordnung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVGjuris: VwVG BW) ist ...
- OLG Stuttgart, 13.11.2003 - 8 W 343/03
Rechtsweg zum Verwaltungsgericht: Antrag der Ausländerbehörde auf Erlass einer ...
- VGH Baden-Württemberg, 01.07.1991 - 1 S 473/90
Zulässigkeit eines Taubenfütterungsverbots durch allgemeine Polizeiverordnung und ...