Landesgebührengesetz

   Zweiter Abschnitt - Entstehung und Festsetzung (§§ 3 - 17)   
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§ 8
Gebührenvorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

1Werden öffentliche Leistungen erbracht, für die Gebührenvorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft maßgebend sind, werden die Gebühren nach Maßgabe dieser Vorschriften bemessen. 2Durch Rechtsverordnung können die Gebühren abweichend bemessen werden, soweit die Gebührenvorschriften der Rechtsakte dies zulassen.

Rechtsprechung zu § 8 LGebG

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