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Landesgebührengesetz

   Zweiter Abschnitt - Entstehung und Festsetzung (§§ 3 - 17)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LGebG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ LGebG (https://dejure.org/gesetze/LGebG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LGebG
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesgebührengesetz (https://dejure.org/gesetze/LGebG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesgebührengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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§ 16
Gebühren- und Auslagenentscheidung

(1) 1Gebühren und Auslagen werden von Amts wegen festgesetzt. 2Die Entscheidung über die Gebühren und Auslagen soll zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. 3Sie muss mindestens enthalten:

1. die festsetzende Behörde,
2. den Gebühren- und Auslagenschuldner,
3. die gebührenpflichtige öffentliche Leistung,
4. die Höhe der zu zahlenden Gebühren und Auslagen mit Rechtsgrundlage sowie Angaben zur Berechnung,
5. die Angabe, an welche Stelle, wann und wie die Gebühren und Auslagen zu bezahlen sind.

(2) 1Die Gebührenentscheidung kann mündlich erfolgen. 2Sie ist auf Antrag schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

(3) 1Die Gebührenentscheidung kann vorläufig ergehen, wenn der für die Ermittlung der Gebühr maßgebende Wert des Gegenstands der öffentlichen Leistung ungewiss ist. 2Sie ist zu ändern oder für endgültig zu erklären, sobald die Ungewissheit beseitigt ist

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 17.12.2015 (GBl. S. 1191), in Kraft getreten am 01.01.2016.

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Rechtsprechung zu § 16 LGebG

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