Landesgebührengesetz

   Zweiter Abschnitt - Entstehung und Festsetzung (§§ 3 - 17)   
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§ 9
Sachliche Gebührenfreiheit

(1) Gebühren werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen:

1. Gnadensachen,
2. das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,
3. die bestehende oder frühere gesetzliche Dienstpflicht oder die bestehende oder frühere an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit,
4. Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, mit Ausnahme von Prüfungen zur Notenverbesserung,
5. mündliche, einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte, soweit bei schriftlichen oder elektronischen Auskünften nicht durch Gebührenordnungen oder -satzungen etwas anderes bestimmt ist,
6. einfache elektronische Kopien,
7. die behördliche Informationsgewinnung.

(2) Absatz 1 Nummer 7 gilt nicht für Vermessungsgebühren.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 17.12.2015 (GBl. S. 1191), in Kraft getreten am 01.01.2016.

Rechtsprechung zu § 9 LGebG

19 Entscheidungen zu § 9 LGebG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 9 LGebG verweisen folgende Vorschriften:

    Kommunalabgabengesetz (KAG) 
      Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
        Gebühren für öffentliche Leistungen und für die Tätigkeit des Gutachterausschusses
          § 11 (Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren)
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