Landesgebührengesetz

   Zweiter Abschnitt - Entstehung und Festsetzung (§§ 3 - 17)   
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§ 6
Gläubiger

Gebühren- und Auslagengläubiger ist der Rechtsträger der Behörde, die die öffentliche Leistung erbringt.

Rechtsprechung zu § 6 LGebG

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