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Landesgebührengesetz

   Zweiter Abschnitt - Entstehung und Festsetzung (§§ 3 - 17)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ LGebG (https://dejure.org/gesetze/LGebG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LGebG
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesgebührengesetz (https://dejure.org/gesetze/LGebG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesgebührengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 6
Gläubiger

Gebühren- und Auslagengläubiger ist der Rechtsträger der Behörde, die die öffentliche Leistung erbringt.

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Rechtsprechung zu § 6 LGebG

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