Landesgebührengesetz
| Zweiter Abschnitt - Entstehung und Festsetzung (§§ 3 - 17) |
(1) Mit der Gebühr sind die der Behörde erwachsenen Auslagen abgegolten.
(2) Übersteigen die Auslagen im Einzelfall das übliche Maß erheblich, sind sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festzusetzen.
(3) Auslagen nach Abs. 2 sind auch dann festzusetzen, wenn die öffentliche Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.
erleichterungen § 12Gebührenarten § 13Sachverständigen-
gebühren § 14Auslagen § 15Kurtaxe § 16Gebühren- und Auslagenentscheidung § 17Festsetzungs-
verjährung
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Rechtsprechung zu § 14 LGebG
21 Entscheidungen zu § 14 LGebG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2018 - 3 S 1519/18
Auslagenerhebung; Erhebliches Übersteigen des üblicherweise anfallenden ...
- VG Karlsruhe, 21.10.2021 - 10 K 6043/19
Anspruch eines Landkreises gegen das Bundesland auf Erstattung von Kosten, die ...
- VG Sigmaringen, 04.09.2019 - 10 K 31/18
Waldwegebau mit Bauschutt; Abfallrechtliche Anordnung; Produkteigenschaft nach ...
- VGH Baden-Württemberg, 16.08.2018 - 1 S 625/18
Gebührentatbestand "Ungerechtfertigtes Anfordern von Polizeikräften"; ...
- VG Freiburg, 19.10.2021 - 6 K 2669/21
Anforderung von öffentlichen Kosten; Kostenschuldner bei tierschutzrechtlichen ...
- VG Karlsruhe, 01.08.2019 - 10 K 15427/17
Verschuldensunabhängige Beseitigungspflicht des Jagdausübungsberechtigten einer ...
- VG Stuttgart, 04.07.2024 - 14 K 5274/22
Gebühr für die Ablehnung eines Antrags auf Informationszugang
- VGH Baden-Württemberg, 08.08.2000 - 5 S 575/99
Vermessungsgebühr - unrichtige Sachbehandlung
- VG Stuttgart, 21.03.2012 - 3 K 1509/10
BImSchG § 13 steht Erhebung separater Verwaltungsgebühren nicht entgegen; ...
- VG Sigmaringen, 22.07.2020 - 8 K 9083/17
Verhältnis des baden-württembergischen Informationszugangsgesetzes zur ...
Querverweise
Auf § 14 LGebG verweisen folgende Vorschriften:
- Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 8 (Prüfgebühren)