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Bauprüfverordnung

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 8)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ BauPrüfVO (https://dejure.org/gesetze/BauPruefVO/__paste_norm__.html)
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§ 8
Prüfgebühren

(1) 1Die prüfenden Stellen erheben für die bautechnische Prüfung Gebühren und Auslagen. 2Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gelten die Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnitts des Landesgebührengesetzes (LGebG) in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der §§ 9 bis 11, sowie die Bestimmungen von Nummer 15 der Anlage zur Gebührenverordnung MLW der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 3Bei der Gebührenerhebung durch prüfende Personen ist im Genehmigungsverfahren der Gebührensatz nach der Gebührentabelle Nummer 15.4.15 und 15.18 der Anlage zur Gebührenverordnung MLW mit einer von dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen bekannt zu machenden Indexzahl zu vervielfachen. 4Im Kenntnisgabeverfahren beziehungsweise im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erhöht sich die Gebühr für die bautechnische Prüfung um die gesetzliche Umsatzsteuer, die in der Gebührenfestsetzung gesondert auszuweisen ist.

(2) 1Prüfende Personen können insbesondere ihre Reisekosten als Auslagen erheben; § 14 LGebG gilt insoweit nicht. 2Der Reisekostenersatz ist nach den für Landesbeamtinnen und -beamte geltenden Bestimmungen zu bemessen. 3Für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges kann eine Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung erhoben werden. 4Die Reisekostenvergütung soll, einschließlich der für Fahrzeiten gemäß Nummer 15.4.15 Spalte 2 Satz 1 Buchst. f der Anlage zur Gebührenverordnung MLW festgesetzten Gebühr, für jeden Auftrag die Hälfte der für diesen Auftrag berechneten Grundgebühr nach Nummer 15.8 der Anlage zur Gebührenverordnung MLW nicht übersteigen; Abweichungen hiervon sind nur in besonders begründeten Einzelfällen zulässig. 5Bei Verbindung mehrerer Aufträge werden die Reisekosten anteilig erhoben.

(3) 1Hat die Baurechtsbehörde den Auftrag erteilt, ist diese Gebühren- und Auslagenschuldner; die Gebühren können auch unmittelbar beim Bauherrn erhoben werden. 2Hat der Bauherr den Auftrag erteilt, ist dieser Gebühren- und Auslagenschuldner.

Fassung aufgrund der Zehnten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien (10. Anpassungsverordnung) vom 21.12.2021 (GBl. 2022 S. 1), in Kraft getreten am 08.01.2022.

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