Bauprüfverordnung

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 8)   
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§ 6
Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht

(1) 1Die Überwachung der Ausführung baulicher Anlagen in konstruktiver Hinsicht durch die prüfende Stelle kann sich auf Stichproben beschränken; sie ist jedoch in einem Umfang und einer Häufigkeit vorzunehmen, dass ein ausreichender Einblick in die Bauausführung gewährleistet ist. 2Insbesondere ist zu überprüfen, ob Übereinstimmung mit den geprüften Nachweisen besteht und die nach § 42 Absatz 1 Satz 3 und 4 LBO erforderlichen Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und angewandten Bauarten vorliegen.

(2) 1Bei der Überwachung ist ein entsprechender Nachweis zu verlangen, wenn

1. für die Herstellung eines Bauprodukts auf Grund von § 25 Absatz 1 LBO vorgeschrieben ist, dass das herstellende Unternehmen über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung oder eine Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen verfügt oder
2. für den Transport oder Einbau eines Bauprodukts auf Grund von § 25 Absatz 2 LBO die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 24 LBO vorgeschrieben ist.

2Weitere Verpflichtungen der am Bau Beteiligten zum Nachweis der ordnungsgemäßen Bauausführungen bleiben unberührt.

(3) Werden bei der Überwachung festgestellte Beanstandungen nicht behoben, so hat die prüfende Stelle die Bauherrschaft und die Baurechtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(4) Art, Umfang und Ergebnis der Überwachung sind von der prüfenden Stelle in einem Überwachungsbericht festzuhalten, der im Genehmigungsverfahren der Baurechtsbehörde und im Kenntnisgabeverfahren beziehungsweise im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Bauherrschaft zuzuleiten ist.

Fassung aufgrund der Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung von bauordnungsrechtlichen Verordnungen vom 11.03.2019 (GBl. S. 97), in Kraft getreten am 06.04.2019.

Rechtsprechung zu § 6 BauPrüfVO

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