Bauprüfverordnung

   Dritter Teil - Erlöschen und Widerruf der Anerkennung, Ordnungswidrigkeiten (§§ 16 - 17)   
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Textdarstellung

  

§ 17
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 3 die Bezeichnung "Prüfingenieur für Bautechnik" oder "Prüfingenieurin für Bautechnik" führt oder
2. als prüfende Person ihre Pflichten nach § 1 Abs. 3 bis 5, 7, 8 und 11, §§ 4, 5, 6, § 7 Abs. 1 und § 9 Satz 3 verletzt.

Rechtsprechung zu § 17 BauPrüfVO

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