Bauprüfverordnung
Dritter Teil - Erlöschen und Widerruf der Anerkennung, Ordnungswidrigkeiten (§§ 16 - 17) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bauprüfverordnung (https://dejure.org/gesetze/BauPruefVO/__paste_norm__.html)
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Ordnungswidrig nach § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. | entgegen § 1 Abs. 2 Satz 3 die Bezeichnung "Prüfingenieur für Bautechnik" oder "Prüfingenieurin für Bautechnik" führt oder | |
2. | als prüfende Person ihre Pflichten nach § 1 Abs. 3 bis 5, 7, 8 und 11, §§ 4, 5, 6, § 7 Abs. 1 und § 9 Satz 3 verletzt. |
Rechtsprechung zu § 17 BauPrüfVO
5 Entscheidungen zu § 17 BauPrüfVO in unserer Datenbank:
- VG Münster, 09.03.2021 - 2 K 7351/17
Abmarkung Grenzniederschrift Bekanntgabe Rechtzeitigkeit Befangenheit ...
- VG Düsseldorf, 12.05.2023 - 4 K 456/21
Vermessungsgebühr, Vermessung, Gebühr, Anwendbarkeit, Amtshandlung , ausführbar, ...
- VG Minden, 06.03.2013 - 3 K 3053/12
Kläger unterliegt im Gebührenstreit um die Vermessung seines 11 qm großen ...
- VG Gera, 11.04.2002 - 4 K 750/01
Zahlung von Prüfgebühren für die Prüfung der Talsperre Leibis; Ingenieurvertrag ...
- VG Köln, 05.06.2019 - 2 L 1037/19
Querverweise
Auf § 17 BauPrüfVO verweisen folgende Vorschriften:
- Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)
- Erlöschen und Widerruf der Anerkennung, Ordnungswidrigkeiten
- § 16 (Erlöschen und Widerruf der Anerkennung)