Bauprüfverordnung

   Dritter Teil - Erlöschen und Widerruf der Anerkennung, Ordnungswidrigkeiten (§§ 16 - 17)   
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Textdarstellung

  

§ 16
Erlöschen und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt

1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen,
2. mit der Verlegung des Geschäftssitzes in ein anderes Bundesland,
3. mit der Verbeamtung oder mit dem Eingehen eines Angestelltenverhältnisses im öffentlichen Dienst, ausgenommen Professorinnen und Professoren im Sinne von § 10 Abs. 3 Nr. 1,
4. mit Vollendung des 68. Lebensjahres,
5. mit dem Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter,
6. bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder
7. durch gerichtliche Anordnung der Beschränkung in der Verfügung über das Vermögen der prüfenden Person.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn festgestellt wird, dass die im Zuge des Anerkennungsverfahrens gemachten Angaben mehr als nur in unerheblichem Maße wahrheitswidrig sind oder die prüfende Person nicht mehr angemessen versichert ist.

(3) 1Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die prüfende Person mindestens zweimal vorsätzlich oder dreimal grob fahrlässig ihre Pflichten verletzt hat, und dies jeweils nach § 17 Nr. 2 geahndet worden ist. 2Sie kann auch widerrufen werden, wenn die prüfende Person, auch nachdem das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen bereits Mängel in von ihr durchgeführten Prüfungen festgestellt und ihr dies mitgeteilt hat, weiterhin in deutlich überdurchschnittlichem Umfang Prüfaufträge annimmt, und eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Grunde nicht zu erwarten ist.

(4) Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des LVwVfG unberührt.

(5) 1Prüfende Personen dürfen keine neuen Prüfaufträge mehr annehmen, die nicht vor dem Datum des Unwirksamwerdens der Anerkennung abgeschlossen werden können. 2Die Baurechtsbehörde kann im Einzelfall gestatten, dass Prüfaufträge, die vor dem Zeitpunkt des Erlöschens der Anerkennung gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 4 erteilt worden sind, über diesen Zeitpunkt hinaus zu Ende geführt werden. 3In diesem Fall müssen Prüfberichte und Prüfvermerke von noch nicht vollständig abgeschlossenen Prüfaufträgen von einer für die jeweilige Fachrichtung anerkannten prüfenden Person gegengezeichnet werden.

Fassung aufgrund der Zehnten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien (10. Anpassungsverordnung) vom 21.12.2021 (GBl. 2022 S. 1), in Kraft getreten am 08.01.2022.

Rechtsprechung zu § 16 BauPrüfVO

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