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Bauprüfverordnung
| Zweiter Teil - Anerkennung als Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Bautechnik (§§ 9 - 15) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Bauprüfverordnung (https://dejure.org/gesetze/BauPruefVO/__paste_norm__.html)
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Verfahren nach den §§ 11 bis 13 sowie § 14 Abs. 3 und 4 können über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; die §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
§ 9Geschäftssitz
§ 10Voraussetzung für die Anerkennung
§ 11Antrag auf Anerkennung
§ 12Anerkennungs-
ausschuss § 13Anerkennungs-
verfahren § 14Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure aus anderen Bundesländern und EU-Mitgliedstaaten § 15Abwicklung von Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner
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ausschuss § 13Anerkennungs-
verfahren § 14Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure aus anderen Bundesländern und EU-Mitgliedstaaten § 15Abwicklung von Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner
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