Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
Teil V - Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78) |
Abschnitt 1a - Verfahren über eine einheitliche Stelle (§§ 71a - 71e) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/LVwVfG/__paste_norm__.html)
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1Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. 2§ 3a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Gesetze vom 30.07.2009 (GBl. S. 363), in Kraft getreten am 08.08.2009.
Rechtsprechung zu § 71e LVwVfG
Entscheidung zu § 71e LVwVfG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 24.10.2002 - 6 K 2693/00
Katamaran-Fahrverbindung zwischen Konstanz und Friedrichshafen
Querverweise
Auf § 71e LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden
- § 43 (Entwurfsverfasser)
- Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)
- Anerkennung als Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Bautechnik
- § 15 (Abwicklung von Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner)
- Bausachverständigenverordnung (BauSVO)
- § 3 (Antrag auf Anerkennung als Sachverständiger)
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
- 5. Abschnitt - Gerichtsdolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer
- § 15b (Verfahrensgrundsätze)