Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

   Teil V - Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78)   
   Abschnitt 1a - Verfahren über eine einheitliche Stelle (§§ 71a - 71e)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 71e
Elektronisches Verfahren

1Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. 2§ 3a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Gesetze vom 30.07.2009 (GBl. S. 363), in Kraft getreten am 08.08.2009.

Rechtsprechung zu § 71e LVwVfG

Entscheidung zu § 71e LVwVfG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 71e LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:

    Bauprüfverordnung (BauPrüfVO) 
      Anerkennung als Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Bautechnik
        § 15 (Abwicklung von Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner)
    Ausführungsgesetz GVG (AGGVG) 
      Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
        5. Abschnitt - Gerichtsdolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer
          § 15b (Verfahrensgrundsätze)
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