Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil V - Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78) |
| Abschnitt 1a - Verfahren über eine einheitliche Stelle (§§ 71a - 71e) |
(1) Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann, so gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Der zuständigen Behörde obliegen die Pflichten aus § 71 b Abs. 3, 4 und 6, § 71 c Abs. 2 und § 71 e auch dann, wenn sich der Antragsteller oder Anzeigepflichtige unmittelbar an die zuständige Behörde wendet.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Gesetze vom 30.07.2009 (GBl. S. 363), in Kraft getreten am 08.08.2009.
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Rechtsprechung zu § 71a LVwVfG
2 Entscheidungen zu § 71a LVwVfG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 25.01.2012 - 1 K 46/10
Antrag auf Personenbeförderungsgenehmigung; Vorlage vollständiger Unterlagen
- VG Freiburg, 24.10.2002 - 6 K 2693/00
Katamaran-Fahrverbindung zwischen Konstanz und Friedrichshafen
Querverweise
Auf § 71a LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Besondere Verfahrensarten
- Planfeststellungsverfahren
- § 72 (Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren)
- Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)
- Anerkennung als Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Bautechnik
- § 15 (Abwicklung von Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner)
- Bausachverständigenverordnung (BauSVO)
- § 3 (Antrag auf Anerkennung als Sachverständiger)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten
- § 40 (Entnahme von Pflanzen und Tieren (zu § 39 BNatSchG))
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
- 5. Abschnitt - Gerichtsdolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer
- § 15b (Verfahrensgrundsätze)