Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
Teil V - Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78) |
Abschnitt 1a - Verfahren über eine einheitliche Stelle (§§ 71a - 71e) |
(1) Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann, so gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Der zuständigen Behörde obliegen die Pflichten aus § 71 b Abs. 3, 4 und 6, § 71 c Abs. 2 und § 71 e auch dann, wenn sich der Antragsteller oder Anzeigepflichtige unmittelbar an die zuständige Behörde wendet.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Gesetze vom 30.07.2009 (GBl. S. 363), in Kraft getreten am 08.08.2009.
Rechtsprechung zu § 71a LVwVfG
2 Entscheidungen zu § 71a LVwVfG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 25.01.2012 - 1 K 46/10
Antrag auf Personenbeförderungsgenehmigung; Vorlage vollständiger Unterlagen
- VG Freiburg, 24.10.2002 - 6 K 2693/00
Katamaran-Fahrverbindung zwischen Konstanz und Friedrichshafen