Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil V - Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78) |
| Abschnitt 1 - Förmliches Verwaltungsverfahren (§§ 63 - 71) |
(1) Das förmliche Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz findet statt, wenn es durch Rechtsvorschrift angeordnet ist.
(2) Für das förmliche Verwaltungsverfahren gelten die §§ 64 bis 71 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) 1Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im förmlichen Verwaltungsverfahren öffentlich bekanntzumachen. 2Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, bekanntmacht.
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Rechtsprechung zu § 63 LVwVfG
7 Entscheidungen zu § 63 LVwVfG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 27.01.2010 - 2 K 2265/08
Ortsüblichkeit einer Bekanntgabe
- VG Freiburg, 20.09.1995 - 2 K 910/93
Gestattung der Erweiterung einer Kiesgrube zum Zweck der Kiesgewinnung; ...
- VGH Baden-Württemberg, 04.02.1992 - 10 S 278/91
Frist für Bekanntgabe des Entscheidungsinhalts eines Urteils; Medienrechtliche ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.11.1993 - 7 S 958/92
Widerruf eines Zuwendungsbescheids für die Umstellung auf extensive ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.12.1995 - 5 S 896/95
Geldbetrag zur Ablösung einer Stellplatzverpflichtung ist keine Sonderabgabe
- VG Stuttgart, 29.07.2013 - 8 K 2149/13
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für eine Zeugenvernehmung; Verweigerung ...
- VGH Baden-Württemberg, 03.02.2014 - 9 S 885/13
Entziehung des Doktorgrades wegen Plagiats; Rechtmäßigkeit der Wahl des ...