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Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil V - Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78) |
| Abschnitt 1 - Förmliches Verwaltungsverfahren (§§ 63 - 71) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/LVwVfG/__paste_norm__.html)
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§ 63Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren
§ 64Form des Antrages
§ 65Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen
§ 66Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten
§ 67Erfordernis der mündlichen Verhandlung
§ 68Verlauf der mündlichen Verhandlung
§ 69Entscheidung
§ 70Anfechtung der Entscheidung
§ 71Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen
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Querverweise
Auf § 64 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Besondere Verfahrensarten
- Förmliches Verwaltungsverfahren
- § 63 (Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren)