Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
Teil V - Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78) |
Abschnitt 1 - Förmliches Verwaltungsverfahren (§§ 63 - 71) |
(1) 1Findet das förmliche Verwaltungsverfahren vor einem Ausschuß (§ 88) statt, so hat jedes Mitglied das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. 2Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet der Ausschuß über ihre Zulässigkeit.
(2) 1Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur Ausschußmitglieder zugegen sein, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. 2Ferner dürfen Personen zugegen sein, die bei der Behörde, bei der der Ausschuß gebildet ist, zur Ausbildung beschäftigt sind, soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet. 3Die Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten.
(3) 1Jeder Beteiligte kann ein Mitglied des Ausschusses ablehnen, das in diesem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden darf (§ 20) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 21). 2Eine Ablehnung vor der mündlichen Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. 3Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich der Beteiligte, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die mündliche Verhandlung eingelassen hat. 4Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 20 Abs. 4 Satz 2 bis 4.
Rechtsprechung zu § 71 LVwVfG
2 Entscheidungen zu § 71 LVwVfG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 03.02.2014 - 9 S 885/13
Entziehung des Doktorgrades wegen Plagiats; Rechtmäßigkeit der Wahl des ...
- VGH Baden-Württemberg, 04.02.1992 - 10 S 278/91
Frist für Bekanntgabe des Entscheidungsinhalts eines Urteils; Medienrechtliche ...
Querverweise
Auf § 71 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Besondere Verfahrensarten
- Förmliches Verwaltungsverfahren
- § 63 (Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren)
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Verfahren
- Enteignungsverfahren
- § 23 (Mündliche Verhandlung)