Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
Teil V - Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78) |
Abschnitt 1 - Förmliches Verwaltungsverfahren (§§ 63 - 71) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/LVwVfG/__paste_norm__.html)
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(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu äußern.
(2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und der Einnahme des Augenscheins beizuwohnen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen; ein schriftlich oder elektronisch vorliegendes Gutachten soll ihnen zugänglich gemacht werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Verwaltungsverfahrensrechts an die moderne elektronische Kommunikation und zur Änderung des Landespersonalausweisgesetzes (Elektronik-Anpassungsgesetz - EAnpG) vom 14.12.2004 (GBl. S. 884), in Kraft getreten am 01.03.2005.
§ 63Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren
§ 64Form des Antrages
§ 65Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen
§ 66Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten
§ 67Erfordernis der mündlichen Verhandlung
§ 68Verlauf der mündlichen Verhandlung
§ 69Entscheidung
§ 70Anfechtung der Entscheidung
§ 71Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen
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Querverweise
Auf § 66 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Besondere Verfahrensarten
- Förmliches Verwaltungsverfahren
- § 63 (Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren)