Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil V - Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78) |
| Abschnitt 1 - Förmliches Verwaltungsverfahren (§§ 63 - 71) |
(1) 1Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. 2An ihr können Vertreter der Aufsichtsbehörden und Personen, die bei der Behörde zur Ausbildung beschäftigt sind, teilnehmen. 3Anderen Personen kann der Verhandlungsleiter die Anwesenheit gestatten, wenn kein Beteiligter widerspricht. 4Ein Beteiligter kann verlangen, daß mit ihm in Abwesenheit anderer Beteiligter verhandelt wird, soweit er ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung seiner persönlichen oder sachlichen Verhältnisse oder an der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen glaubhaft macht. 5Die Beteiligten sind über ihre Rechte nach Satz 3 und 4 zu belehren.
(2) 1Der Verhandlungsleiter hat die Sache mit den Beteiligten zu erörtern. 2Er hat darauf hinzuwirken, daß unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) 1Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verantwortlich. 2Er kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. 3Die Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.
(4) 1Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Die Niederschrift muß Angaben enthalten über
3Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen. 4Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungsniederschrift hinzuweisen.
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Querverweise
Auf § 68 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Verfahren
- Enteignungsverfahren
- § 23 (Mündliche Verhandlung)
Redaktionelle Querverweise zu § 68 LVwVfG:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 3b (Personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) (zu § 68 I 4)