Ausführungsgesetz GVG
1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21) |
5. Abschnitt - Dolmetscher und Übersetzer (§§ 14 - 15b) |
(1) Die Verfahren nach den §§ 14, 14a, 15 und 15a können über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden.
(2) 1Anträge im Rahmen der Verfahren nach den §§ 14, 14a, 15 und 15a sind innerhalb einer Frist von längstens drei Monaten ab vollständiger Einreichung aller erforderlichen Unterlagen zu bearbeiten. 2§§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt in Baden-Württemberg (DLR-Gesetz BW) vom 17.12.2009 (GBl. S. 809), in Kraft getreten am 24.12.2009.
dolmetscher § 14aRegelungen für Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Befähigungs-
nachweisen § 15Urkundenübersetzer § 15aVorübergehende Dienstleistungen § 15bVerfahrensgrundsätze