Ausführungsgesetz GVG

   1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21)   
   5. Abschnitt - Gerichtsdolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer (§§ 14 - 15c)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 14a
Gebärdensprachdolmetscher

(1) 1Für die allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern im Sinne des § 186 Absatz 2 GVG gelten die §§ 3, 4 Absatz 3, §§ 5 und 7 bis 10 GDolmG in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung entsprechend. 2§ 14 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.

(2) 1Die allgemeine Beeidigung als Gebärdensprachdolmetscher gilt für alle Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes. 2Sie berechtigt zur Führung der Bezeichnung "Allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Baden-Württemberg".

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Digitalisierung des Hinterlegungswesens, zur Anpassung des Landesrechts an das Gerichtsdolmetschergesetz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 06.12.2022 (GBl. S. 617), in Kraft getreten am 01.01.2023.

Rechtsprechung zu § 14a AGGVG

Entscheidung zu § 14a AGGVG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 14a AGGVG verweisen folgende Vorschriften:

    Ausführungsgesetz GVG (AGGVG) 
      Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
        5. Abschnitt - Gerichtsdolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer
          § 15b (Verfahrensgrundsätze)
          § 15c (Bußgeldvorschriften)
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