Gerichtsverfassungsgesetz
| 15. Titel - Gerichtssprache (§§ 184 - 191a) |
(1) 1Die Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person erfolgt nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. 2Für die mündliche und schriftliche Verständigung hat das Gericht die geeigneten technischen Hilfsmittel bereit zu stellen. 3Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.
(2) Das Gericht kann eine schriftliche Verständigung verlangen oder die Hinzuziehung einer Person als Dolmetscher anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine ausreichende Verständigung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren - EMöGG) vom 08.10.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.10.2017 | Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren - EMöGG) | 08.10.2017 | |
| 01.08.2002 | Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) | 23.07.2002 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 186 GVG
51 Entscheidungen zu § 186 GVG in unserer Datenbank:
- BSG, 28.09.2017 - B 3 KR 7/17 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - ...
- BSG, 18.09.2023 - B 9 SB 11/23 B
Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - ...
- VG Köln, 06.07.2026 - 9 L 1187/26
- LAG Baden-Württemberg, 12.12.2005 - 4 Sa 44/05
Grundsatz des fairen Verfahrens; Anfechtung eines Prozessvergleichs; weil die ...
- VG Berlin, 12.08.2021 - 22 K 224.20
Erfolglose Klage auf Gewährung einer in der Vergangenheit bewilligten pauschalen ...
- OLG Hamburg, 06.12.2013 - 2 Ws 253/13
Strafverfahren: Umfang und Grenzen des Anspruchs des Angeklagten auf schriftliche ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2022 - L 5 AS 456/22
Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes im sozialgerichtlichen ...
- BGH, 24.04.1997 - 4 StR 23/97
Vernehmung einer hörgeschädigten und retardierten Person durch Einschaltung einer ...
- VGH Bayern, 22.03.2022 - 4 ZB 21.31095
Asylverfahren: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Verständigung mit ...
- BSG, 21.12.2017 - B 9 SB 61/17 B
Sozialgerichtliches Verfahren - barrierefreier Zugang zum Gericht - kein Anspruch ...
Querverweise
Auf § 186 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren
- § 72 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 114b (Belehrung des verhafteten Beschuldigten)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 52
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Allgemeine Vorschriften
- § 61
- EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
- Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen
- § 22 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Beschwerde
- § 85 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 55 [Ordnungsvorschriften]
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
- 5. Abschnitt - Gerichtsdolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer
- § 14a (Gebärdensprachdolmetscher)
Redaktionelle Querverweise zu § 186 GVG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 464c (Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten)