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Gerichtsverfassungsgesetz

   15. Titel - Gerichtssprache (§§ 184 - 191a)   
Gliederung
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§ 184

1Die Gerichtssprache ist deutsch. 2Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.2006 (BGBl. I S. 866), in Kraft getreten am 25.04.2006 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.04.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz19.04.2006BGBl. I S. 866

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Rechtsprechung zu § 184 GVG

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Querverweise

Auf § 184 GVG verweisen folgende Vorschriften:

    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Beschwerde
          § 85 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)

Redaktionelle Querverweise zu § 184 GVG:

    Markengesetz (MarkenG) 
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Gemeinsame Vorschriften
          § 93 S. 2 (Amtssprache und Gerichtssprache)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 142 III (Anordnung der Urkundenvorlegung)
     
      Schiedsrichterliches Verfahren
        Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
          § 1045 (Verfahrenssprache)
     
      Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783
          § 1075 (Sprache eingehender Ersuchen)
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