Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt II - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 51 - 62a) |
(1) §§ 169, 171b bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung gelten sinngemäß.
(2) Die Öffentlichkeit ist auch auszuschließen, wenn ein Beteiligter, der nicht Finanzbehörde ist, es beantragt.
(3) Bei der Abstimmung und Beratung dürfen auch die zu ihrer steuerrechtlichen Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit sie die Befähigung zum Richteramt besitzen und soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet.
Rechtsprechung zu § 52 FGO
96 Entscheidungen zu § 52 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 03.04.2008 - I B 77/07
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- FG Hamburg, 15.03.2017 - 4 K 18/17
Klageschrift in polnischer Sprache fristwahrend?
- BFH, 25.11.2019 - IX B 71/19
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- BFH, 11.01.2013 - V S 27/12
Anspruch auf Hinzuziehung eines Dolmetschers - Bindungswirkung eines ...
- BFH, 13.05.2013 - I R 39/11
Gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ...
- BFH, 27.05.2019 - II B 108/17
Zur Verfassungswidrigkeitsrüge des ErbStG, der uneingeschränkten ...
- LAG Schleswig-Holstein, 25.03.2020 - 6 Sa 102/20
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- LG Frankfurt/Main, 05.11.2020 - 3 T 4/20 Corona
Sitzungspolizeiliche Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes
- FG Düsseldorf, 17.11.2010 - 4 K 1775/10
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- FG Baden-Württemberg, 25.01.2016 - 1 KO 2611/15
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