Finanzgerichtsordnung
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
| Abschnitt II - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 51 - 62a) |
(1) §§ 169, 171b bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung gelten sinngemäß.
(2) Die Öffentlichkeit ist auch auszuschließen, wenn ein Beteiligter, der nicht Finanzbehörde ist, es beantragt.
(3) Bei der Abstimmung und Beratung dürfen auch die zu ihrer steuerrechtlichen Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit sie die Befähigung zum Richteramt besitzen und soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 52 FGO
118 Entscheidungen zu § 52 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 21.08.2024 - II R 43/22
Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft als ...
- BFH, 19.01.2026 - V B 56/24
Wiedereinsetzung aufgrund fehlender Verfügbarkeit des beSt
- BFH, 25.11.2019 - IX B 71/19
Nichtzulassungsbeschwerde: Divergenz, Verfahrensmangel (Verletzung des ...
- BFH, 02.09.2022 - VI B 5/22
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Zurückweisung präkludierten ...
- BFH, 27.08.2024 - VIII B 40/23
Protokollierung bei Ordnungsgeldbeschluss
- FG Hamburg, 15.03.2017 - 4 K 18/17
Klageschrift in polnischer Sprache fristwahrend?
- BFH, 03.04.2008 - I B 77/07
Betriebsprüfer als Zeuge - Trennung eines Klageverfahrens - unsubstantiierter ...
- FG Hamburg, 28.06.2023 - 2 K 6/23
Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung - ...
- BFH, 28.02.2025 - IX B 108/24
Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung der Vorschriften über ...
- BFH, 27.05.2019 - II B 108/17
Zur Verfassungswidrigkeitsrüge des ErbStG, der uneingeschränkten ...