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Gerichtsverfassungsgesetz

   16. Titel - Beratung und Abstimmung (§§ 192 - 197)   
Gliederung
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§ 197

1Die Richter stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter, ehrenamtliche Richter und Schöffen nach dem Lebensalter; der jüngere stimmt vor dem älteren. 2Die Schöffen stimmen vor den Richtern. 3Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. 4Zuletzt stimmt der Vorsitzende.

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Rechtsprechung zu § 197 GVG

41 Entscheidungen zu § 197 GVG in unserer Datenbank:

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Alle 41 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 197 GVG verweisen folgende Vorschriften:

    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Beschwerde
          § 85 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
        Rechtsbeschwerde
          § 87 (Nichtzulassungsbeschwerde)

Redaktionelle Querverweise zu § 197 GVG:

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