Finanzgerichtsordnung
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
| Abschnitt II - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 51 - 62a) |
(1) 1Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. 2Vor der Beiladung ist der Steuerpflichtige zu hören, wenn er am Verfahren beteiligt ist.
(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb beigeladen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.
(3) 1Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). 2Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 nicht klagebefugt sind.
(4) 1Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. 2Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.
(5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen können aufgefordert werden, einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
(6) 1Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines als Kläger oder Beklagter Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. 2Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.
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Rechtsprechung zu § 60 FGO
2.137 Entscheidungen zu § 60 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 17.07.2026 - III S 15/26
Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts - örtliche Zuständigkeit des ...
- BFH, 22.11.2023 - XI R 1/20
Reihengeschäft: Keine notwendige Beiladung des Ersterwerbers im ...
- BFH, 24.11.2021 - I R 6/21
Beiladung von Religionsgemeinschaften in kirchenrechtlichen ...
- BFH, 15.12.2021 - XI B 5/21
Zur Beiladung nach § 174 Abs. 5 AO
- BFH, 16.07.2025 - I R 13/22
Anwendung des § 50i Abs. 1 EStG auf Besitz-Personengesellschaften in ...
- BFH, 25.02.2026 - X K 2/25
Kein Anspruch auf Entschädigung während des Ruhens des Verfahrens
- BFH, 16.10.2024 - I R 24/22
Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der KGaA und ...
- BFH, 14.12.2022 - X R 9/20
Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Verwertung sicherungsübereigneten ...
- BFH, 02.07.2026 - V R 36/24
Organschaft und finanzielle Eingliederung
- FG Berlin-Brandenburg, 12.05.2026 - 8 K 8102/24
Verschmelzungsgegenstand bei der Verschmelzung einer Personengesellschaft auf ...
§ 60 FGO in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 60 FGO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten
- § 32i (Gerichtlicher Rechtsschutz)