Finanzgerichtsordnung
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
| Abschnitt III - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 63 - 94a) |
(1) 1Das Gericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. 2Es kann anordnen, dass mehrere in einem Verfahren zusammengefasste Klagegegenstände in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
(2) Ist die Klage von jemandem erhoben, der wegen dieses Klagegegenstands nach § 60 Abs. 3 zu einem anderen Verfahren beizuladen wäre, so wird die notwendige Beiladung des Klägers dadurch ersetzt, dass die beiden Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und einheitlicher Entscheidung verbunden werden.
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Rechtsprechung zu § 73 FGO
1.537 Entscheidungen zu § 73 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 24.03.2025 - V B 57/23
Verfahrenstrennung bei einem einzigen Klagegegenstand
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 24.08.2023 - 11 K 181/21
Verzicht auf Beweiserhebung unter dem Gesichtspunkt der Wahrunterstellung in ...
- FG Niedersachsen, 24.08.2023 - 11 K 181/21
- FG Berlin-Brandenburg, 12.05.2026 - 8 K 8102/24
Verschmelzungsgegenstand bei der Verschmelzung einer Personengesellschaft auf ...
- BFH, 14.12.2022 - X R 9/20
Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Verwertung sicherungsübereigneten ...
Zum selben Verfahren:
- FG Rheinland-Pfalz, 03.03.2020 - 5 K 1193/17
Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Verwertung durch ...
- FG Rheinland-Pfalz, 03.03.2020 - 5 K 1193/17
- BFH, 22.07.2021 - V B 77/20
Anforderungen an Verfahrenstrennung
- BFH, 30.03.2021 - VII B 62/20
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verfahrenshandlungen - Verbindung von ...
- BFH, 04.12.2025 - IX R 17/23
Beschwer für die gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach ...
- BFH, 10.04.2024 - II R 34/21
Grunderwerbsteuer bei Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch einen Treuhänder
- FG Hessen, 20.03.2024 - 10 K 1350/22
Verpflichtung des Finanzamts zu einer abweichenden Feststellung im ...