Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt III - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 63 - 94a) |
(1) 1Das Gericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. 2Es kann anordnen, dass mehrere in einem Verfahren zusammengefasste Klagegegenstände in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
(2) Ist die Klage von jemandem erhoben, der wegen dieses Klagegegenstands nach § 60 Abs. 3 zu einem anderen Verfahren beizuladen wäre, so wird die notwendige Beiladung des Klägers dadurch ersetzt, dass die beiden Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und einheitlicher Entscheidung verbunden werden.
Rechtsprechung zu § 73 FGO
1.488 Entscheidungen zu § 73 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 13.04.2016 - X E 5/16
Erinnerung gegen Kostenansatz im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - ...
- BFH, 30.03.2021 - VII B 62/20
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verfahrenshandlungen - Verbindung von ...
- BFH, 11.02.2020 - XI B 69/19
Notwendige Verbindung von Verfahren bei doppelter Rechtshängigkeit - Rechtsfolge ...
- BFH, 22.07.2021 - V B 77/20
Anforderungen an Verfahrenstrennung
- BFH, 18.05.2010 - IX B 33/10
Trennung von Verfahren als Verfahrensmangel
- BFH, 07.05.2014 - II B 117/13
Nachlassinsolvenzverfahren bei Erbengemeinschaft; Fehlen einer Prozessvollmacht ...
- BFH, 16.10.2008 - IV R 82/06
Unterlassene Verbindung nach § 73 Abs. 2 FGO als Verstoß gegen die Grundordnung ...
- BFH, 17.07.2014 - II R 40/12
Trennung von Klageverfahren gegen Schenkungsteuerbescheide im Revisionsverfahren
- BFH, 19.04.2017 - IX B 62/16
Keine Verbindung bei Entscheidungsreife eines Verfahrens
- BFH, 24.10.2019 - VIII B 2/19
Verstoß des FG gegen die Beiladungspflicht