Finanzgerichtsordnung
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
| Abschnitt III - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 63 - 94a) |
(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
(2) 1Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. 2Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
(3) 1Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. 2Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.
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Rechtsprechung zu § 93 FGO
440 Entscheidungen zu § 93 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 18.09.2026 - X B 121/25
Verlängerung der für beratene Steuerpflichtige geltenden Steuererklärungsfrist
- BFH, 11.06.2026 - VII B 69/25
Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensfehler
- FG Sachsen-Anhalt, 19.04.2023 - 3 K 475/16
Rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft - Änderung von ...
- FG Baden-Württemberg, 19.02.2019 - 11 K 1800/16
Ermittlung der Höhe des Gewinns aus der Veräußerung von nicht verbrieften und ...
- BFH, 20.11.2025 - V R 23/23
Zur formellen Satzungsmäßigkeit
- FG Nürnberg, 16.06.2016 - 4 K 1902/15
Nichtangabe einer Kunstsammlung mit erheblichen Wert bei Erklärung der Schenkung ...
- BFH, 02.09.2022 - VI B 5/22
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Zurückweisung präkludierten ...
- BFH, 21.10.2025 - VIII R 19/23
Rückwirkendes Ereignis - vorzeitige Berücksichtigung im Jahr der Rückwirkung - ...
- BFH, 18.12.2024 - IV R 11/23
Zur Kraftfahrzeugsteuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 7 KraftStG
- BFH, 07.03.2025 - XI B 11/24
Antrag auf Terminsverlegung bei Erkrankung (Brechdurchfall) eines sechsjährigen ...