Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt III - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 63 - 94a) |
(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
(2) 1Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. 2Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
(3) 1Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. 2Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.
Rechtsprechung zu § 93 FGO
415 Entscheidungen zu § 93 FGO in unserer Datenbank:
- FG Nürnberg, 16.06.2016 - 4 K 1902/15
Nichtangabe einer Kunstsammlung mit erheblichen Wert bei Erklärung der Schenkung ...
- BFH, 02.09.2022 - VI B 5/22
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Zurückweisung präkludierten ...
- BFH, 25.04.2016 - X B 134/15
Erörterung in der mündlichen Verhandlung
- FG Baden-Württemberg, 19.02.2019 - 11 K 1800/16
Ermittlung der Höhe des Gewinns aus der Veräußerung von nicht verbrieften und ...
- BFH, 14.01.2016 - III B 48/15
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach unentschuldigtem Fernbleiben ...
- BFH, 27.05.2019 - II B 108/17
Zur Verfassungswidrigkeitsrüge des ErbStG, der uneingeschränkten ...
- BFH, 15.06.2023 - IV R 30/19
Mitunternehmerschaft und sachliche Gewerbesteuerpflicht für eine juristische ...
- BFH, 28.02.2023 - VII R 29/18
Haftung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers
- FG Sachsen-Anhalt, 19.04.2023 - 3 K 475/16
Rückwirkenden Aberkennung der Gemeinnützigkeit und damit zu einem Wegfall der ...
- BFH, 11.11.2022 - VIII B 97/21
Schätzung eines Unsicherheitsabschlags von den geltend gemachten Betriebsausgaben ...