Finanzgerichtsordnung
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
| Abschnitt III - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 63 - 94a) |
Wenn von Behörden, von Verbänden und Vertretungen von Betriebs- oder Berufszweigen, von geschäftlichen oder gewerblichen Unternehmungen, Gesellschaften oder Anstalten Zeugnis begehrt wird, ist das Ersuchen, falls nicht bestimmte Personen als Zeugen in Betracht kommen, an den Vorstand oder an die Geschäfts- oder Betriebsleitung zu richten.
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Rechtsprechung zu § 87 FGO
3 Entscheidungen zu § 87 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 02.02.2024 - VI B 13/23
Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung im Hinblick auf § 52d FGO; Wiedereinsetzung in ...
- BFH, 03.02.1993 - X B 67/92
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
- FG Baden-Württemberg, 25.06.1998 - 14 K 16/92
Ermittlung von Einkünften aus selbstständiger Arbeit; Erstellung einer ...
Querverweise
Auf § 87 FGO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 82