Finanzgerichtsordnung
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
| Abschnitt III - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 63 - 94a) |
(1) 1Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. 2In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
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Rechtsprechung zu § 91 FGO
961 Entscheidungen zu § 91 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 28.07.2026 - VIII B 47/25
Niederlegung eines Mandats durch den Prozessbevollmächtigten zur Unzeit
- BFH, 19.12.2019 - IV R 53/16
Ladungsfrist bei Terminverlegung - Kapitalbeteiligung im Sonderbetriebsvermögen ...
- BFH, 18.08.2023 - IX B 104/22
Videoverhandlung
- BFH, 15.11.2016 - VI R 48/15
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15. November 2016 VI R 4/15 - ...
- BFH, 13.04.2026 - V B 35/25
Rechtliches Gehör bei Äußerungsfrist und Ladung zur mündlichen Verhandlung
- BFH, 11.07.2023 - VII R 10/20
Anonymitätsgrundsatz und Überdenkungsverfahren in der schriftlichen ...
- BFH, 13.04.2026 - V S 3/26
Zur Darlegung einer nicht gesetzesmäßigen Vertretung durch einen vollmachtlosen ...
- FG Köln, 08.12.2022 - 13 K 198/20
Verlustrücktrag nach einer Anteilsübertragung und nachfolgenden Verschmelzung
Zum selben Verfahren:
- BFH, 16.07.2025 - I R 1/23
§ 8c KStG und Wirkung auf ein Verlustausgleichsvolumen des Vorjahres
- BFH, 16.07.2025 - I R 1/23
- BFH, 19.09.2025 - III B 95/24
Kein Anspruch auf Videoverhandlung bei erstmaliger Antragstellung "in letzter ...