Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt III - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 63 - 94a) |
(1) 1Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. 2In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 91 FGO
858 Entscheidungen zu § 91 FGO in unserer Datenbank:
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Ladungsfrist bei Terminverlegung - Kapitalbeteiligung im Sonderbetriebsvermögen ...
- BFH, 15.11.2016 - VI R 48/15
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- FG Düsseldorf, 07.03.2023 - 7 K 883/20
Glaubhaftmachung der Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit des ...
- BFH, 21.04.2023 - III B 41/22
Gehörsverletzung durch Versagung der Akteneinsicht
- FG Köln, 08.12.2022 - 13 K 198/20
Verlustrücktrag nach einer Anteilsübertragung und nachfolgenden Verschmelzung
- VGH Bayern, 04.01.2023 - 11 ZB 22.31274
Glaubhaftmachung, Terminsverlegung, Prozeßbevollmächtigter, Verwaltungsgerichte, ...
- BFH, 16.06.2020 - VIII B 151/19
Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung bei Mandatsniederlegung
- BFH, 15.04.2015 - I B 101/14
Mündliche Verhandlung - Ausbleiben aller Beteiligten - Kein Ruhen des Verfahrens ...