Finanzgerichtsordnung
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
| Abschnitt III - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 63 - 94a) |
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
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Rechtsprechung zu § 74 FGO
3.019 Entscheidungen zu § 74 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 06.09.2023 - IX B 14/23
Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Beschwerde gegen eine Entscheidung ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 04.12.2025 - IX R 17/23
Beschwer für die gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach ...
- FG Berlin-Brandenburg, 01.03.2023 - 16 K 16150/21
DSGVO: Ohne Schaden kein Schadenersatz - Keine Aussetzung des Verfahrens mangels ...
- BFH, 04.12.2025 - IX R 17/23
- FG Hamburg, 03.06.2026 - 5 K 174/16
Einkommensteuer: Zur Anwendung des § 50d Abs. 11 EStG a.F. auf doppelstöckige ...
- BFH, 04.03.2020 - XI B 30/19
Zur Vorgreiflichkeit der Entscheidung
- BFH, 24.06.2014 - III B 12/13
Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO bei Ergehen eines Folgebescheids vor dem ...
- BFH, 24.05.2023 - XI R 45/20
Abrechnungsbescheid; Aufrechnung in sogenannten Bauträger-Fällen; keine Pflicht ...
- FG Düsseldorf, 09.12.2024 - 6 K 1772/20
Körperschaftsteuer: Verlustabzugsverbots bei unterjährigem Wechsel der ...
- BFH, 20.11.2024 - II R 29/21
Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch einen Treuhänder; ...
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 09.07.2021 - 5 K 3153/20
Anteilsvereinigung gem. § 1 Abs. 3 Nr.1 GrEStG, wenn ein Gesellschafter von ...
- FG Baden-Württemberg, 09.07.2021 - 5 K 3153/20