Finanzgerichtsordnung
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
| Abschnitt III - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 63 - 94a) |
1Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, fünfhundert Euro nicht übersteigt. 2Auf Antrag eines Beteiligten muß mündlich verhandelt werden. 3Das Gericht entscheidet über die Klage durch Urteil; § 76 über den Untersuchungsgrundsatz und § 79a Abs. 2, § 90a über den Gerichtsbescheid bleiben unberührt.
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Rechtsprechung zu § 94a FGO
359 Entscheidungen zu § 94a FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 30.06.2026 - IX R 2/25
Keine eidesstattliche Versicherung von datenschutzrechtlichen Auskünften einer ...
- BFH, 06.06.2016 - III B 92/15
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Entscheidung im vereinfachten Verfahren ...
- BFH, 23.08.2011 - II B 145/10
Wirtschaftliche Einheit i. S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG bei mehreren ...
- BFH, 13.04.2022 - IV B 61/21
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Entscheidung im vereinfachten Verfahren ...
- BFH, 29.01.2010 - IX B 157/09
Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 94a FGO - Verzicht auf mündliche ...
- FG Münster, 30.03.2022 - 15 Ko 158/22
Anwaltliche Vergütung nach der Beendigung eines Klageverfahrens durch ...
- FG Schleswig-Holstein, 28.06.2017 - 2 K 217/16
Abzweigung von Kindergeld an eine durch eine amtsgerichtlich bestellte Betreuerin ...
- FG Saarland, 16.10.2017 - 1 KO 1229/17
Kostenerstattung: Entstehung der Terminsgebühr bereits mit Ergehen des ...
- BFH, 28.07.2008 - IX B 131/08
Bedeutung des Mindeststreitwerts nach § 52 Abs. 4 GKG im Verfahren nach § 94a FGO ...
- BFH, 11.02.2003 - XI B 72/02
Verfahrensmangel - Antrag auf mündliche Verhandlung
Querverweise
Auf § 94a FGO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Revision
- § 121