Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt V - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 115 - 134) |
Unterabschnitt 1 - Revision (§§ 115 - 127) |
1Für das Revisionsverfahren gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug und die Vorschriften über Urteile und andere Entscheidungen entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften über die Revision nichts anderes ergibt. 2§ 79a über die Entscheidung durch den vorbereitenden Richter und § 94a über das Verfahren nach billigem Ermessen sind nicht anzuwenden. 3Erklärungen und Beweismittel, die das Finanzgericht nach § 79b zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Revisionsverfahren ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 121 FGO
2.095 Entscheidungen zu § 121 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 21.04.2022 - V R 48/20
Keine Berufung auf das Unionsrecht für Leistungen im Bereich des Sports
- BFH, 19.08.2009 - I R 2/09
Wertaufholungen sind vorrangig mit steuerlich unwirksamen Teilwertabschreibungen ...
- BFH, 05.11.2019 - X R 15/18
Unwirksamkeit einer durch Einlegen in den Briefkasten vorgenommenen ...
- BFH, 25.03.2021 - VIII R 1/18
Ersetzung eines Haftungsbescheids durch einen Nachforderungsbescheid während des ...
- BFH, 24.02.2021 - XI R 30/20
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Gutachtertätigkeiten im Auftrag des ...
- BFH, 17.06.2019 - IV R 19/16
In Vergangenheit unterlassene Einlage nicht über formellen Bilanzenzusammenhang ...
- BFH, 03.04.2019 - VI R 15/17
Doppelte Haushaltsführung - Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit dem ...
- BFH, 15.05.2013 - I R 74/12
Verfahrensaussetzung bei anhängigen Verfahren zu § 40a Abs. 1 und § 43 Abs. 18 ...
- BFH, 11.11.2020 - XI R 41/18
Rücknahme der Gestattung der sog. Ist-Besteuerung im Gründungsjahr
- BFH, 11.11.2020 - XI R 40/18
Rücknahme der Gestattung der sog. Ist-Besteuerung im Gründungsjahr ...