Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt V - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 115 - 134) |
Unterabschnitt 1 - Revision (§§ 115 - 127) |
(1) 1Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. 2Das gilt nicht für Beiladungen nach § 60 Abs. 3 Satz 1.
(2) 1Ein im Revisionsverfahren nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen. 2Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
Rechtsprechung zu § 123 FGO
659 Entscheidungen zu § 123 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 28.07.2021 - IX R 8/19
Bindungswirkung einer Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nach § 7i Abs. 2 ...
- BFH, 13.10.2016 - IV R 20/14
Notwendige Beiladung bei einer atypisch stillen Gesellschaft - Zurückverweisung ...
- BFH, 11.01.2018 - X R 21/17
Beiladung im Revisionsverfahren
- BFH, 24.11.2021 - I R 6/21
Beiladung von Religionsgemeinschaften in kirchenrechtlichen ...
- BFH, 05.06.2019 - IV R 17/16
Klagebefugnis bei Einzelbekanntgabe eines Feststellungsbescheids nach § 183 Abs. ...
- BFH, 26.02.2020 - VII R 25/18
Herstellung von Wasserglas
- BFH, 27.04.2017 - IV B 53/16
Unentgeltliche Übertragung eines fremdfinanzierten Grundstücks aus dem ...
- BFH, 24.10.2019 - VIII B 2/19
Verstoß des FG gegen die Beiladungspflicht
- BFH, 21.09.2021 - VII R 9/18
Anrechnung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei Eröffnung des vorläufigen ...
- BFH, 08.09.2020 - X R 36/18
Keine Auswirkungen auf das Einkommen des nach dem steuerlichen ...
Querverweise
Auf § 123 FGO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 123 FGO:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 67