Finanzgerichtsordnung
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
| Abschnitt III - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 63 - 94a) |
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält; § 68 bleibt unberührt.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen ist, ist nicht selbständig anfechtbar.
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Rechtsprechung zu § 67 FGO
480 Entscheidungen zu § 67 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 24.03.2025 - V B 57/23
Verfahrenstrennung bei einem einzigen Klagegegenstand
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 24.08.2023 - 11 K 181/21
Verzicht auf Beweiserhebung unter dem Gesichtspunkt der Wahrunterstellung in ...
- FG Niedersachsen, 24.08.2023 - 11 K 181/21
- BFH, 22.04.2026 - V B 114/25
Klageänderung im finanzgerichtlichen Verfahren
- BFH, 29.09.2022 - IV R 20/19
Zur Rückstellungsbildung für Verpflichtungen aus einem Kundenkartenprogramm
Zum selben Verfahren:
- FG Nürnberg, 25.04.2019 - 4 K 1050/17
Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
- FG Nürnberg, 25.04.2019 - 4 K 1050/17
- BFH, 25.04.2017 - VIII R 64/13
Unzulässige Klage gegen Verspätungszuschlag; Fristsetzung durch das FG - ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 14.11.2018 - 2 BvR 307/18
Verspätungszuschlag, Fristsetzung, Klageänderung, Zeugenvernehmung
- FG Köln, 16.01.2013 - 3 K 2008/07
Nachweis tatsächlicher Zahlung durch Versteuerung beim Empfänger?
- BVerfG, 14.11.2018 - 2 BvR 307/18
- FG Hamburg, 12.06.2020 - 5 K 160/17
Kein steuerfreier Sanierungsgewinn bei Erlass einer Forderung aus ausschließlich ...
- BFH, 25.10.2023 - I R 8/18
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 25.10.2023 I R 35/21 und I R ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 67 FGO:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Revision
- § 123 I