Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt III - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 63 - 94a) |
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält; § 68 bleibt unberührt.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen ist, ist nicht selbständig anfechtbar.
Rechtsprechung zu § 67 FGO
442 Entscheidungen zu § 67 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 25.04.2017 - VIII R 64/13
Unzulässige Klage gegen Verspätungszuschlag; Fristsetzung durch das FG - ...
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Nachweis tatsächlicher Zahlung durch Versteuerung beim Empfänger?
- BVerfG, 14.11.2018 - 2 BvR 307/18
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Zur Rückstellungsbildung für Verpflichtungen aus einem Kundenkartenprogramm
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- FG Nürnberg, 25.04.2019 - 4 K 1050/17
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- FG Nürnberg, 25.04.2019 - 4 K 1050/17
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Zum selben Verfahren:
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 67 FGO:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Revision
- § 123 I